Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorarhöhe für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren. Wie diese genau berechnet werden und welche genauen Leistungsphasen es gibt, klären wir hier.
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung zur Regelung der Honorare in Deutschland. In Österreich gibt es eine solche gesetzliche Regelung bisher nicht. Die Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten geben hier allerdings Anhaltspunkte für die Höhe der Planungshonorare. Das Architektenhonorar richtet sich hier hauptsächlich nach den Herstellungskosten und dem Ausbauverhältnis. Die Herstellungskosten umfassen alle Kosten, die vom Bauträger zur Fertigstellung des Werkes aufzuwenden sind. Abgezogen werden hier noch die Honorare inklusive Umsatzsteuer der Ziviltechniker und die Kosten des Grunderwerbs. Das Ausbauverhältnis berücksichtigt unter anderem die Komplexität des Gebäudes, die sich beispielsweise in normale Hochbauten, spezielle Hochbauten oder schwierige Hochbauten gliedern können.
Anrechenbare Kosten laut HOAI
Die anrechenbaren Kosten laut der HOAI sind Teil der Kosten für die Herstellung, Instandhaltung oder Instandsetzung, sowie Modernisierung und Umbau von Objekten und die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Kein Bestandteil der anrechenbaren Kosten ist hier die Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt. Die anrechenbaren Kosten richten sich hauptsächlich nach der Grundlage ortüblicher Preise. Dies geschieht dann wenn der Auftraggeber Leistungen oder Lieferungen selbst übernimmt, von Lieferanten oder bauausführenden Unternehmen keine unüblichen Vergünstigungen erhält oder Leistungen und Lieferungen in Gegenrechnung ausführt.
Leistungsphasen laut HOAI
Laut HOAI gibt es neun Leistungsphasen von der Planung des Objekts bis zur vollständigen Fertigstellung des Gebäudes.
Grundlagenermittlung
Die erste Leistungsphase macht mit der Grundlagenermittlung 2% des gesamten Architektenhonorars aus. Hierzu gehören Gespräche über die genauen Wünsche der Bauherren sowie Klären der Aufgabenstellung.
Vorplanung
Die Vorplanung macht 7% des Gesamthonorars aus. Hier wird ein Planungskonzept erarbeitet, außerdem sollten schon erste Entwurfsskizzen für die Innen- und Außenansichten vorgestellt werden. Außerdem wird in dieser Phase die Genehmigungsfähigkeit des Projektes geklärt.
Entwurfsplanung
Die dritte Leistungsphase bildet die Entwurfsplanung mit 15% des gesamten Architektenhonorars. Hier entsteht der vollständig durchgearbeitete Vorentwurf oder eine zeichnerische Darstellung der nach vorgegebenen Maßstäben entwickelte Gesamtentwurf.
Genehmigungsplanung
Mit 3% des Gesamthonorars werden mit der Genehmigungsplanung unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Zustimmungen, die bisherigen Planungsunterlagen vervollständigt und angepasst.
Ausführungsplanung
Die fünfte Leistungsphase macht mit 25% den zweithöchsten Anteil des gesamten Architektenhonorars aus. Alle endgültigen und vollständigen Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen werden zeichnerisch dargestellt.
Vorbereitung der Vergabe
In dieser Phase werden Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen aufgestellt. Diese Vorbereitung der Vergabe macht 10% des Gesamthonorars aus.
Mitwirkung der Vergabe
Mit 4% des Gesamthonorar holt der Architekt hier Angebote ein, sowie prüft und wertet sie. Außerdem stellt er einen Preisspiegel der Teilleistungen auf und verhandelt mit Bietern.
Bauüberwachungen
Die vorletzte Leistungsphase ist mit 32% des gesamten Honorars auch die Größte. Aufgaben wie Überwachung der Objektausführung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Überwachung der korrekten Tragwerkausführung, sowie Überwachen des Zeitplans und Führen eines Bautagebuchs kommen hier unter anderem auf den Architekten zu.
Objektbetreuung und Dokumentation
Die neunte und letzte Leistungsphase für Architekten befasst sich mit dem Begehren des Objektes zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen, sowie die Überwachung der Beseitigung von Mängeln durch das bauausführende Unternehmen. Diese machen 2% des gesamten Architektenhonorars aus.